Bereits im vergangenen Jahr hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Inhaber von Nebenwohnungen den Rundfunkbeitrag nicht doppelt zahlen müssen und eine gesetzliche Neuregelung gefordert. Dem hatte der 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄStV) kürzlich Rechnung getragen und den Kreis der befreiungsberechtigten Personen erweitert, zudem wurde das Verfahren vereinfacht.

Zukünftig können auch Ehepartner/-innen und eingetragene Lebenspartner/-innen eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen, wenn sie neben ihrer gemeinsamen Hauptwohnung zusätzlich eine Nebenwohnung bewohnen. Bislang galt die Befreiung nur für Personen, die selbst mit ihrer Haupt- und ihrer Nebenwohnung beim Beitragsservice angemeldet waren. Von der Neuregelung profitieren zum Beispiel Ehepaare, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Arbeitsort unterhalten.

"Dass der Gesetzgeber das Befreiungsverfahren für Inhaber von Nebenwohnungen nun klar regelt und dabei auch den Kreis der befreiungsberechtigten Personen auf Ehepartner und eingetragene Lebenspartner erweitert, ist eine gute Nachricht", so Dr. Hermann Eicher, SWR-Justiziar und in der ARD federführend für Beitragsangelegenheiten zuständig.

GEZ-Befreiung: Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend

Die neuen Regelungen zur Beitragsbefreiung kommen betreffenden Paaren nicht automatisch zugute. "Befreiungsanträge, die in der Vergangenheit abgelehnt werden mussten, weil die Befreiungsvoraussetzungen nicht vorlagen, prüft der Beitragsservice nicht auf die Erfüllung neuer Befreiungsvoraussetzungen", so Dr. Joachim Altmann, kommissarischer Geschäftsführer des Beitragsservice.

Paare, die bereits einen Befreiungsantrag für ihre Nebenwohnung gestellt haben, über den noch nicht entschieden wurde, dagegen müssen sich nicht erneut an den Beitragsservice wenden.

Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunksbeitragspflicht kann über ein Onlineformular auf rundfunkbeitrag.de binnen drei Monaten nach dem Einzug in eine Nebenwohnung gestellt werden. Als Nachweis dient eine Meldebescheinigung, aus der die melderechtliche Anmeldung der Hauptwohnung und der Nebenwohnungen sowie das Einzugsdatum hervorgehen.

Wie sich die Neuregelung auf den Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Anstalten auswirkt, steht noch nicht fest. Verschiedene Medien gehen derzeit von einer anstehenden Erhöhung aus.