Das Bundesverfassungsgericht hat geurteilt: Die Art, wie der Rundfunkbeitrag seit 2013 erhoben wird, ist laut den Karlsruher Richtern verfassungsgemäß. Nur die Besitzer von Zweitwohnungen sollen nicht mehr doppelt zahlen müssen.

Am 1. Januar 2013 trat der Rundfunkbeitrag an die Stelle der Rundfunkgebühr, der nach der Gebühreneinzugszentrale auch GEZ genannt wurde. Anders als bei einer Gebühr ist ein Beitrag rechtlich nicht an eine tatsächliche Nutzung gekoppelt. Es mussten nun also alle für den Rundfunk zahlen, die theoretisch Fernsehen oder Radio empfangen können, unabhängig davon, ob sie es tatsächlich tun.

Wurde die Rundfunkgebühr noch für jedes Fernsehgerät einzeln erhoben, muss der Beitrag für jeden Haushalt bezahlt werden, weil sich nicht kontrollieren ließ, ob Geräte vorhanden waren oder nicht. Das bedeutet, dass zum Beispiel Besitzer von Zweitwohnungen doppelt zahlen müssen. Dagegen und gegen die Tatsache, dass Familien oder WGs nur einmal zahlen müssen obwohl mehrere Person fernsehen, klagten viele Verbraucher, weil sie den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt sahen und die Rundfunkgebühr damit verfassungswidrig sei. Die Verwaltungsgerichte einzelner Bundesländer haben schon geurteilt, dass der Beitrag verfassungskonform ist, andere warteten auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgericht.

Jetzt (18. Juli 2018) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Rundfunkbeitrag im Großen und Ganzen nicht verfassungswidrig ist. Die Praxis, nicht über Geräte, sondern Haushalte abzurechnen widerspricht nicht dem Gesetz. "Die bundesweite Ausstrahlung der Programme gibt jedem in Deutschland die realistische Möglichkeit ihres Empfangs" sagte Vizegerichtspräsident Ferdinand Kirchhof.

Eine gute Nachricht gibt es aber für Besitzer von zwei oder mehreren Wohnungen. Sie können einen Antrag auf Befreiung vom zweiten Beitrag stellen. Bis 2020 muss der Gesetzgeber hier nachbessern.