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Rundfunkbeitrag Befreiung: Gerichtsurteil befeuert Diskussionen

Rundfunkbeitrag
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Die Weigerung einer Hostel-Wirtin aus Neu-Ulm, den sogenannten "Betriebsstättenbeitrag" zu zahlen, führt zu einer neuerlichen Diskussion um die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, ehemalig "GEZ". Leipziger Bundesrichter vom Bundesverwaltungsgericht sprachen ein Urteil.

So viel vorab: Nein, es geht nicht um die Abschaffung des Rundfunkbeitrags. Dennoch ist ein aktuelles Urteil vom Bundesverwaltungsgericht Wasser auf die Mühlen des "GEZ-Bashings". Kritiker jenes Modetrends sprechen auch seit der Reform vom 1. Januar 2013 von der Gebühreneinzugszentrale, kurz GEZ, und verweigern sich dem Begriff des Rundfunkbeitrags. Der Tenor ist immer gleich: Warum sollte ich für den Öffentlich-Rechtlichen-Rundfunk zahlen, egal, ob ich ihn nutze oder nicht.

Was wie in Stein gemeißelt schien, hat nun einen zarten Riss bekommen. Zart, weil es nur um einen Zusatzbeitrag für Hotel- und Gästezimmer geht. Dieser sei nur dann verfassungsgemäß, wenn in den Zimmern auch eine tatsächliche Empfangsmöglichkeit vorhanden sei, entschieden die Leipziger Bundesrichter am Bundesverwaltungsgericht.

Oberstes deutsches Verwaltungsgericht bestätigt: Der Beitrag ist rechtens

Der Rundfunkbeitrag von 17,50 Euro monatlich kann also auch künftig nicht mit der Begründung verweigert werden, es sei kein Empfangsgerät vorhanden oder man nutze die Angebote von ARD, ZDF, den dritten Programmen und dem Deutschlandfunk nicht. Seit der Reform vom 1. Januar 2013 ist der Beitrag ausschließlich an die Wohnung geknüpft. Diese Regelung führe "grundsätzlich dazu, dass auch derjenige Inhaber, der auf jegliche Empfangsmöglichkeit verzichtet, der Beitragspflicht" unterliege, unterstreicht das oberste deutsche Verwaltungsgericht noch einmal seine frühere Rechtsprechung.

Anstoß des Verfahrens gab die Weigerung einer Hostel-Wirtin aus Neu-Ulm, die nicht gewillt war, zusätzlich zum üblichen Obolus der Hotelbranche ("Betriebsstättenbeitrag") den individuellen Beherbergungsbeitrag auf Gästezimmer und Ferienwohnungen zu zahlen. Dieser beläuft sich auf ein Drittel des Normalsatzes, also weitere 5,83 Euro je Raum (ausgenommen das erste Zimmer). Zur allgemeinen Rechtfertigung des Zusatzbeitrags ein Zitat aus der Urteilsbegründung:

"Die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs in den Hotel- und Gästezimmern (...) stellt daher für den Betriebsstätteninhaber einen besonderen zusätzlichen Vorteil dar. Dieser zusätzliche Vorteil ist ihm zuzurechnen und von ihm abzugelten, wenn er seinen Gästen in den Zimmern und Ferienwohnungen die Rundfunkempfangsmöglichkeit bereitstellt. Das ist der Fall, wenn er die Räumlichkeiten mit Empfangsgeräten oder einem Internetzugang ausstattet..."

Rundfunkbeitrag: ARD und ZDF auf Sparkurs

Die Klägerin aus Neu-Ulm berichtete nun, bei ihr seien weder Geräte vorhanden noch sei Internetzugang möglich. Wäre das tatsächlich so, sei das laut dem aktuellen Urteil nicht verfassungsgemäß. Doch dies muss nun durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geprüft werden. Dann wäre der übliche Beitrag von 17,50 Euro, aber keine weitere Zahlung von Nöten.

Auch zur Reform von 2013 nimmt das Gericht Bezug und unterstreicht ein weiteres Mal, warum die Regelung die Wohnung, nicht das Empfangsgerät betrifft: "Die Raumeinheiten sind nahezu lückenlos mit Empfangsgeräten oder einem Internetzugang ausgestattet und in diesen Bereichen war eine 'Flucht aus der Rundfunkgebühr' festzustellen, weshalb Zweifel an der Belastungsgleichheit der Erhebung der Rundfunkgebühr bestanden."

Kurz: Um die Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks in Deutschland auf alle Schultern zu verteilen, war es nötig, von einer Geräte-Gebühr zu einem gesellschaftlichen Beitrag überzugehen.

Fakt ist: Sowohl die ARD als auch das ZDF befinden sich auf Sparkurs. So will das ZDF bis zum Jahr 2028 etwa 270 Millionen Euro einsparen, die ARD gut 950 Millionen. Im vergangenen Jahr kassierte der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio 7,98 Milliarden Euro von den knapp 44,9 Millionen Beitragskonten. Zahlungspflichtig sind nahezu alle Haushalte. Empfänger von Sozialgeld, Arbeitslosengeld II und Studenten können sich befreien lassen: Ähnliches gilt, wenn bestimmte Behinderungen vorliegen.

Der Rundfunkbeitrag, so viel ist klar, wird auch in Zukunft Grundstein unseres dualen Mediensystems aus privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunkangeboten bleiben. Trotz kleinerer, und sicherlich auch gesunder, Reformen und Modernisierungen.