Seit gestern steht fest: Ein Großteil des sogenannten Schmähgedichts von TV-Satiriker Jan Böhmermann über den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan bleibt verboten. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Vorher hatte bereits das Hamburger Oberlandesgerichts (OLG) dieses Urteil gesprochen. Die Passagen des Gedichtes, die schwere herabsetzende und sexuell anzügliche Bemerkungen enthalten, dürfen weiterhin nicht wiederholt werden. Der BGH-Beschluss untermauert damit das Urteil des OLG Hamburg. Der Verbot von Teilen des Gedichts ist nun offiziell rechtskräftig.
Die Richter in Hamburg hatten im Mai vergangenen Jahres beschlossen, dass die meisten Verse der "Schmähkritik" allein dem Angriff auf die "personale Würde" Erdogans dienten und somit rechtswidrig seien. Zuvor hatte dies auch das Landgericht Hamburg so gesehen und auf Antrag des türkischen Staatsoberhauptes eine einstweilige Verfügung erlassen.Schmähkritik-Affäre aus dem Jahr 2016
Böhmermann hatte das Gedicht am 31. März 2016 in seiner Sendung "Neo Magazin Royale" im ZDF vorgetragen und darin unter anderem impliziert, der türkische Präsident pflege Sex mit Tieren. Dagegen hatte sich Erdogan erfolgreich gewehrt. Mit seinem Antrag, das Gedicht komplett verbieten zu lassen, war er jedoch gescheitert. Doch die Passagen, die laut dem OLG "schwere Herabsetzungen mit Bezügen zum Intimen und Sexuellen, für die es in der Person oder dem Verhalten des Klägers keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte gibt", herbeiführen, müssen unter Verschluss bleiben.
In der Vergangenheit hatte Böhmermanns Anwalt Christian Schertz angekündigt, notfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes hat sich Schertz allerdings noch nicht geäußert. Damit neigt sich eine nun über drei Jahre währende gerichtliche Auseinandersetzung dem Ende.
Mit der Klage gegen Angela Merkel hat dieses Verfahren indes nichts zu tun: Jan Böhmermann hatte geklagt, weil die Bundeskanzlerin das Schmähgedicht in der Öffentlichkeit als "bewusst verletzend" titulierte. Doch auch dort musste der Moderator eine Niederlage einstecken: Das Gericht erklärte Böhmermanns Klage für unzulässig. Nur eines hat Böhmermann unwiderbringlich bewirkt: die Abschaffung des Paragraphen 103. Seit dem 1. Juni 2017 steht in deutschen Geschichtsbüchern: "Die Abschaffung des Straftatbestandes der Majestätsbeleidigung ist eine Folge der Böhmermann-Affäre."