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Zuhause im Glück: Gericht entscheidet über Versteuerung der Renovierung

Zuhause im Glück: Pleite nach RTL II-Show

Die erste Entscheidung über die Frage nach der Versteuerung der Renovierungskosten in der Causa "Zuhause im Glück" ist gefallen. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht, der Kläger muss aber nicht die volle Summe zahlen.

Bedürftigen Familien wohnen in zu kleinen, baufälligen Behausungen, der Vater kommt im Rollstuhl nicht mehr in den ersten Stock. In solchen Fällen kam ab 2005 das Team um Innenarchitektin Eva Brenner und Architekt John Kosmalla und renovierte kostenlos die Bude. Anfang des Jahres war dann Schluss für die Helpsoap bei RTL II. Wohl auch, weil die Show immer wieder skandalumwittert war.

Der Grund: Viele Familien, die bei "Zuhause im Glück" teilnahmen, blieben später auf Kosten sitzen. Denn die Renovierungsleistung musste versteuert werden. Das Finanzamt wertet die kostenlose Renovierung von Eva Brenner und Co. nicht als Gewinn wie in einer Glücksspielshow, sondern als Gage für die Teilnahme an der Sendung. Und die ist steuerpflichtig. Die Macher von "Zuhause im Glück hatten die Familien offenbar im Vorfeld nicht korrekt darüber informiert und konnten dann nur noch an die Nachsicht des Fiskus appelieren - vergebens.
Eine betroffene Familie hatte gegen die Entscheidung des zuständigen Finanzamtes geklagt. Jetzt steht das erste Urteil zu der Causa "Zuhause im Glück" fest. Das Finanzgericht Köln hat dem Finanzamt grundsätzlich Recht gegeben. Die namentlich nicht genannte Familie muss die Renovierungskosten als "geldwerten Vorteil" im Rahmen der Einkommensteuer entrichten. Als Teilnehmer der Show habe sie dem Team Dienstleistungen erbracht und dafür die Renovierungskosten als eine Art Gage gestellt bekommen. "Der Antragsteller überließ sein Haus zur Aufzeichnung der Umbau- und Renovierungsarbeiten. Daneben verpflichtete er sich zu Interviews und zur Kamerabegleitung" heißt es im Urteil.

Dennoch musste der Kläger nicht den vollen Betrag zahlen. "Das Finanzamt habe nicht klar zwischen den Kosten der Renovierung und den allgemeinen Produktionskosten der Sendung differenziert" entschied das Finanzgericht. Vorerst muss der Teilnehmer nur 20 Prozent der Summe zahlen. Wenn der Fall genauer geprüft wird, könnten aber weitere Nachzahlungen entstehen.