Wer bisher über dubiosen Seiten wie kinox.to oder movie4k.to Filme angeschaut hat oder irgendwo in den Untiefen des Netzes Bundesligaspiele gestreamt hat, bewegte sich bisher in einer rechtlichen Grauzone. Nur die Betreiber dieser Seiten, die Filme bereitstellten ohne die Rechte an ihnen zu besitzen, wurden bisher wegen der Verletzung von Urheberrechten belangt. Die Nutzer kamen ungeschoren davon weil sie die Inhalte nicht dauerhaft, sondern nur während des Anschauens speicherten. Damit werden die urheberrechtlich geschützen Werke nicht vervielfältigt und verbreitet.

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 26. April 2017 könnte diese Laissez-Faire-Haltung der Justiz aber beenden. Das Gericht erklärte auch das "flüchtige" Ansehen für strafbar, wenn der Nutzer sich bewusst ist, dass er illegal eingestellte Inhalte betrachtet. Die Gerichte müssten ab jetzt nach Einzelfall entscheiden ob der Nutzer wissen konnte, ob er auf legalen (Maxdome, Youtube und Co.) oder illegalen (kinox.to) Seiten unterwegs ist. Hintergrund des Urteils war eine Klage gegen den niederländischen Anbieter filmspeler.nl, der eine Multimediabox anbietet, mit dem man auch illegale Inhalte auf dem Fernseher abspielen kann. Laut Medienanwalt Christian Solmecke lässt sich das Urteil aber auch auf Streaming von fragwürdigen Inhalten auf dem Rechner anwenden.

Eine Abmahnwelle, wie sie in der Vergangenheit Nutzer von Tauschplattformen und überzeugte Downloader traf, droht laut Solmecke Gelegenheitsstreamern nicht. Die IP-Adressen von unregistrierten Nutzern werden von den illegalen Seiten nicht langfristig gespeichert.